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Präambel
Der Bund Bayerischer Schützen e.V. (BBS) verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten, um seinen satzungsgemäßen Zweck zu erfüllen. So werden Daten im Rahmen der Verbandsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit und im Zuge der Verwaltung und Erteilung waffenrechtlicher Bedürfnisprüfungen und Befürwortungen verarbeitet.
Personenbezogene Daten sind laut Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder jedenfalls identifizierbare natürliche Person beziehen. Identifizierbar wird eine natürliche Person, wenn sie direkt oder indirekt, v.a. durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer persönlichen Nummer, einer IP-Adresse oder sonstigen Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Verarbeitung umfasst das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu erfüllen, Datenschutzverletzungen zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Verbands zu gewährleisten, gibt sich der Verband die nachfolgende Datenschutzrichtlinie (DSRl. BBS). Zur Vereinfachung der textlichen Abfassung dieser Datenschutzrichtline wird bei grammatikalischen Bezeichnungen von Personengruppen die männliche Form verwendet. Damit sind auch die weiblichen und diversen Geschlechter gemeint.
Art. 1 Allgemeines
Der Verband verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von unmittelbaren und mittelbaren Mitgliedern gemäß § 4 der Satzung des Verbands, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb, Aufsichten, Helfern, Wettkampfrichtern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verband, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
Art. 2 Verarbeitung personenbezogener Daten
- Der Verband verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzeleintrag angelegt in dem auch die jeweiligen Daten abschließend aufgeführt werden.
- Jede Kategorie von Betroffenen erhält eine eigene Information über den Datenschutz.
- Im Rahmen der Zugehörigkeit zu dem Bundesverband, dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS), dessen Sportarten und Disziplinen im Verband betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diesen weitergeleitet. Art und Umfang der Daten sind im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten einzutragen und regelmäßig anzupassen.
Art. 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
- Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Verbandsaktivitäten dürfen personenbezogene Daten in Aushängen, in der Verbandszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben werden.
- Hierzu zählen insbesondere die Daten über Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung und Ergebnisse. Eine Pseudonymisierung der Teilnehmerdaten ist weder beabsichtigt noch angestrebt. Sie wird nur dann durchgeführt, wenn gewichtige Interessen des Verbands und/ oder der betroffenen Person dies notwendig machen. In solchen Fällen bedarf es eines Antrages von der betroffenen Person oder eines Vorstandsmitglieds des Verbands. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB entscheidet dann per Beschluss über den Antrag. Soweit ein solcher Antrag angenommen wird, wird der Name des Teilnehmers durch einen Zahlencode ersetzt. Dieser Zahlencode wird dem Teilnehmer bekannt gegeben und danach gelöscht, so dass selbst der Verband dem verwendeten Code den Namen nicht mehr zuordnen kann. Ergebnisse mit Pseudonym werden bei Anträgen auf Bedürfnisbescheinigungen nicht berücksichtigt.
- Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
- Auf der Internetseite des Verbands werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (Sportleiter/ in) und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vorname, Nachname, akademischen Titel, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.
- Durch die Mitgliedschaft in dem Verband oder bei Nichtmitgliedern durch die Teilnahmeerklärung an einer Veranstaltung des Verbands, willigt jedes Mitglied/ Teilnehmer der Veranstaltung automatisch der Veröffentlichung und/ oder Weitergabe von Daten an den übergeordneten Verband BDS, an Verantwortliche zur Durchführung von Wettkämpfen und im Falle von weiteren übergeordneten verbänden, wie zum Beispiel der IPSC, AETSM, IMSSU oder Field Target ausdrücklich ein. Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung und/ oder Weitergabe von Daten kann nur mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Mitglieds erfolgen. Die Veröffentlichung und/ oder Weitergabe von Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedarf keiner Einwilligung des Mitglieds.
Art. 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verband
- Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Vorstand zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Richtlinie nicht etwas Abweichendes regelt.
- Der Vorstand stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig. Der Vorstand ist dazu ermächtigt diese Verpflichtungen auf Dritte per Beschluss zu übertragen.
- Der Verband führt ein Verarbeitungsverzeichnis und hat ein Datenschutzkonzept aufzustellen.
- Mindestens einmal jährlich hat der Vorstand oder der von ihm benannte Datenschutzbeauftragte neben der Einhaltung dieser Richtlinie auch Änderungen des Sporthandbuch auf eventuelle Änderungen in Bezug auf Daten von Betroffenen zu überprüfen.
Art. 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
- Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verband (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
- Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Verbandsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
- Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen eines Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.
Art. 6 Kommunikation per E-Mail
- Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verband einen Verbandseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der Verbandsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
- Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc" zu versenden.
- Der Versand von E-Mails erfolgt ohne Verschlüsselung.
Art. 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Helfer oder Verantwortliche im Verband, egal ob ehrenamtlich oder angestellt, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Präsidium, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.
Art. 8 Datenschutzbeauftragter
Der Verband benennt einen Datenschutzbeauftragten. Die Auswahl und Benennung obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist ein interner Datenschutzbeauftragter zu benennen, Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit, diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach § 26 BGB einen externen Datenschutzbeauftragten auf der Basis eines Dienstvertrages zu beauftragen.
Art. 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
- Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Vorstand. Änderungen dürfen ausschließlich durch die Vorstände und den Administrator vorgenommen werden.
- Der Vorstand ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
- Abteilungen, Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der Erlaubnis des Präsidiums. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften einen Verantwortlichen zu benennen, dem das Präsidium in Bezug auf den Datenschutz und die Frage, welche Daten veröffentlicht werden weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Präsidiums, kann das Präsidium die entsprechende Erlaubnis widerrufen. Die Entscheidung des Präsidiums ist unanfechtbar.
Art. 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
- Alle im Verband tätigen Personen dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, Datennutzung oder Datenweitergabe ist untersagt.
- Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
Art. 11 Verpflichtung gegenüber Mitgliedern/ Verantwortlichkeit der unmittelbaren Mitglieder
- Der Verband verpflichtet sich gegenüber Mitgliedern zur Einhaltung des Datenschutzes nach dieser Richtlinie, der DSGVO und dem BDSG.
- Unmittelbare Mitglieder des Verbands gemäß § 4 Abs. 1 Variante 1 der Satzung des Verbands sind verpflichtet an ihre Mitglieder eine im Einklang mit dieser Richtlinie stehende Information über den Datenschutz auszuhändigen und ihrerseits die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten durch den Verband zu schaffen. In Bezug auf unmittelbare Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 Variante 2 (Einzelmitglieder) übernimmt diese Aufgabe der Verband.
- Der Verband kann bei Verstößen gegen den Datenschutz allgemeine Sanktionen gemäß der Satzung verhängen. Ungeachtet dessen verbleibt die Grundverantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes in Bezug auf Mitglieder eines unmittelbaren Mitgliedes nach § 4 Abs. 1. Variante 1 bei den Vorständen nach § 26 BGB dieses Mitgliedes.
Art. 12 Datenschutzkonzept des Verbands
Der Verband verfügt über ein eigenes Datenschutzkonzept, welches insbesondere folgende Kontrollen beinhaltet:
- Zutrittskontrolle: der Zutritt zu den Datenverarbeitungssystemen ist begrenzt und geregelt.
- Zugangskontrolle: die Datenverarbeitungssysteme sind vor der Nutzung durch Unbefugte gesichert.
- Weitergabekontrolle: bei der Übertragung von Daten wird ein unbefugtes Lesen, Verändern, Kopieren der Daten verhindert.
- Eingabekontrolle: Nachvollziehbarkeit der Änderung von Daten.
- Auftragskontrolle: Daten werden nur entsprechend einer Anweisung verarbeitet und nicht anderweitig.
- Verfügbarkeitskontrolle: Daten sind vor Verlust und Zerstörung geschützt.
- Trennungskontrolle: Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, werden auch entsprechend getrennt verarbeitet.
Art. 13 Sanktionen
Sollte der Verband positive Kenntnis darüber erlangen, dass von ihm im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks zu verarbeitende Daten von einem unmittelbaren Mitglied nach § 4 Abs. 1 Variante 1 der Satzung nicht im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften erhoben wurden, ist dieses unmittelbare Mitglied durch den Vorstand unter Fristsetzung aufzufordern den Nachweis der Einhaltung des Datenschutzes zu erbringen und die Verarbeitung von Daten der betroffenen Personen einzustellen. Sofern der Nachweis ein Jahr nach Ablauf der gesetzten Frist immer noch nicht vorliegt sind die Daten vollständig zu löschen. Das Einstellen der Verarbeitung der Daten und die Löschung haben selbst dann zu erfolgen, wenn dies zur Nichtteilnahme dieser Personen an Schulungen, Wettkämpfen oder Ähnliches bedeutet oder sich gar auf waffenrechtliche/ sprengstoffrechtliche Erlaubnisse auswirken würde. Der Verband wird in einem solchen Fall die betroffenen Personen über diesen Vorgang unterrichten und sich im Rahmen seiner Möglichkeit darum bemühen von den betreffenden Personen eine Einwilligung einzuholen.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Datenschutzordnung wurde durch das Präsidium des Bund Bayerischer Schützen e. V. am 16.11.2019 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Verbands in Kraft.
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§ 1 Name und Sitz des Verbandes
- Der Verband führt den Namen „ Bund Bayerischer Schützen e.V.“. Er hat seinen Sitz in München.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der lfd. Nummer VR 11074 eingetragen und führt deshalb den Zusatz e.V. in seinem Verbandsnamen.
§ 2 Zweck und Ziele des Verbandes
- Der Bund Bayerischer Schützen e.V. strebt die Aufnahme in den Bayerischen Landessportverband (BLSV) an und ist unter Wahrung seiner inneren Selbständigkeit Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS). Über die Aufnahme in und Austritt aus Dachverbänden entscheidet die Delegiertenversammlung.
- Der Verband bezweckt den freiwilligen Zusammenschluss von Sportschützenvereinen, Sportschützen-Gruppen und Einzelmitgliedern zu einem Landesverband für reglementiertes überörtlich praktiziertes Sportschießen. Zusätzlich zu den allgemeinen Interessen der Sportschützen sollen deren Ziele im Großkaliberbereich gewahrt, gefördert und vertreten werden.
- Es wird im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland das sportliche Schießen betrieben und die Ausübung des deutschen Schützen- und Volksbrauchtums unter Wahrung der besonderen bayerischen Schützentradition ermöglicht.
4. Diese Ziele beabsichtigt der Verband zu verwirklichen u.a. durch
- Förderung des Nachwuchses im Schützenbereich.
- Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
- Besondere Pflege des Bayerischen Schützenbrauchtums unter Einbeziehung des Böller- und Salutschießens.
- Unterstützung der und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in schießtechnischen und waffenrechtlichen Fragen.
- Aufnahme von Vereinen aus anderen Ländern zur Pflege und Weitervermittlung des bayerischen Schützenbrauchtums im Zusammenhang mit dem vom BBS e.V. ausgeübten Schießsport unter Einbindung der Besonderheiten der jeweiligen Länder.
- Durchführung von Meisterschaften und Pokalschießen auf Landesebene und in den entsprechenden Untergliederungen des Verbandes.
- Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen und Meisterschaften.
- Es wird eine freiheitlich demokratische Verbandsführung angestrebt. Der Verband ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Evtl. erwirtschaftete Überschüsse müssen im Einklang mit der Satzung verwendet werden.
- Der Verband betreibt den Schießsport in erster Linie nach dem jeweils gültigen Sporthandbuch des BUNDES DEUTSCHER SPORTSCHÜTZEN 1975 e.V.. Zur Wahrung der spezifisch bayerischen Interessen kann der Landesverband ergänzende Disziplinen zur Sportordnung des BUNDES DEUTSCHER SPORTSCHÜTZEN 1975 e.V. erlassen oder eine eigene Sportordnung erstellen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Sportjahr muss damit nicht übereinstimmen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Unmittelbare Mitglieder des Landesverbandes sind eingetragene Vereine, Gruppen
mit mindestens 7 Mitgliedern und Einzelmitglieder.
2. Mittelbare Mitglieder sind Personen, welche einem unmittelbaren Mitglied im Sinne des Abs. 1 angehören.
3. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand i.S.d. §§ 10 Abs. 3 entscheidet.
Mittelbare Mitgliedern eines aufzunehmenden unmittelbaren Mitglieds können von einer Aufnahme durch den Vorstand gemäß § 10 Abs. 3 ausgeschlossen werden.
4. Einmal ausgeschlossene unmittelbare und mittelbare Mitglieder können nur mit
Mehrheit des Präsidiums i.S.d. §§ 10 Nr. 2 wieder aufgenommen werden.
5. Personen, die sich in besonderer Weise um den Landesverband verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Delegiertenversammlung.
6. Präsidenten, die sich in besonderer Weise um den Verband und/oder um den Schießsport verdient gemacht haben und aus dem Amt scheiden, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Beirat und in der Delegiertenversammlung. Sie sind Mitglied des Präsidiums auf Lebenszeit, haben jedoch im Präsidium kein Stimmrecht. Sie sind nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB, können jedoch auf Vorschlag des Präsidenten, mit Zustimmung des Präsidiums, Vorstandsaufgaben übernehmen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Austritt des unmittelbaren Mitglieds. Er kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung dem Präsidium des Landesverbandes gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, hat das Mitglied (Verein, Gruppe, Einzelmitglied) seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen für das kommende Jahr voll nachzukommen. Bei Vereinen und Gruppen ist der gemeldete Mitgliederbestand zum 10. des vorangegangenen Geschäftsjahres maßgebend. Beiträge, Spenden oder sonstige erbrachte Leistungen werden nicht zurückerstattet.
- durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei wiederholter Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln und bei Verletzung von Sitte und Anstand.
Über den Ausschluss von Mitgliedern eines Vereins oder einer Gruppe, sowie eines Einzelmitgliedes entscheidet das Präsidium. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann der Betroffene Beschwerde zur nächsten Delegiertenversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung ruhen alle Rechte des/der Betroffenen. Der Ausschluss von Präsidiumsmitgliedern und Vereinen oder Gruppen ist nur durch die nächste Delegiertenversammlung möglich. Zum Ausschluss ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.
- wenn die Zahl der Mitglieder eines Vereines oder einer Gruppe unter 7 sinkt. Berücksichtigt werden hier nur Vereins– oder Gruppenmitglieder, für die der von der Delegiertenversammlung festgesetzte Beitrag laut Beitragsordnung bezahlt wurde.
- durch die Nichterfüllung der Beitragspflicht gemäß § 7 der Satzung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Wählbarkeit und Stimmberechtigung
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern, seine Interessen zu wahren, nach der Satzung zu handeln und die Beschlüsse und Anordnungen der Organe und der Verwaltungseinrichtungen des Landesverbandes, sofern sie der Satzung entsprechen, zu befolgen.
- Die Mitglieder (§ 4 Abs. 2 der Satzung) haben den von der Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeitrag und evtl. sonstige von der Delegiertenversammlung festgelegte Abgaben fristgerecht zu entrichten. Die Vereine und Gruppen geben Änderungen in ihrer Vorstandschaft unaufgefordert der Geschäftsstelle bekannt.
- Die Mitglieder sind berechtigt, von den Einrichtungen des Verbandes Gebrauch zu machen und, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
- Wählbar in Organe des BBS e.V. (Bezirksschützenmeisteramt -§ 8 Abs. 1 Satz 5 der Satzung-, Beirat -§§ 9, 12 der Satzung-, Präsidium -§§ 9, 10 der Satzung- und Delegiertenversammlung -§§ 9, 13 der Satzung) sind nur die dem Landesverband gemeldeten Mitglieder eines Vereines, einer Gruppe oder ein Einzelmitglied, sofern nicht gemäß § 5 der Satzung die Mitgliedschaft beendet ist.
- Stimmberechtigt, teilnahmeberechtigt und vertretungsberechtigt für einen Verein / Gruppe in Bezirksversammlungen (§ 8 Abs. 1 Satz 5 der Satzung) und Delegiertenversammlungen (§ 13 Abs. 5 der Satzung) sind nur die dem Landesverband gemeldeten Mitglieder eines Vereines, einer Gruppe oder ein Einzelmitglied, sofern nicht gemäß § 5 der Satzung die Mitgliedschaft beendet ist.
§ 7 Beitragszahlung
- Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedern (Verein, Gruppe, Einzelmitglied) eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie die Höhe des Jahresbeitrages der dem Landesverband gemeldeten Mitglieder eines Vereines, einer Gruppe oder eines Einzelmitgliedes werden von der Delegiertenversammlung durch eine Beitragsordnung festgelegt.
- Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
- Soweit die Beiträge nicht ordnungs- und fristgerecht bezahlt wurden, ruhen alle Rechte der Betroffenen.
- Maßnahmen nach § 5 der Satzung bleiben davon unberührt.
§ 8 Innere Gliederung des Verbandes
- Die Mitglieder (Verein, Gruppe, Einzelmitglied) bilden zur Verwaltung des BBS e.V. nach örtlichen Abgrenzungen Bezirke. Der örtliche Bereich der Bezirke soll mit den Regierungsbezirken übereinstimmen. Bezirke sind Organisationsformen innerhalb des BBS e.V. und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Interessen des BBS e.V. zu wahren und zu fördern. Zur Verwaltung der Bezirke wählen die Mitglieder ein Bezirksschützenmeisteramt und halten einmal im Jahr eine Bezirksversammlung ab.
- Das Präsidium kann, mit Zustimmung des Beirats, für die Bezirke eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 9 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. Der Beirat
3. Das Präsidium
§ 10 Das Präsidium
- Das Präsidium leitet den Verband und hat dessen Vermögen zu verwalten.
- Es besteht aus
2.1 dem Präsidenten zugleich 1. Landesschützenmeister
2.2 dem 1. Vizepräsidenten zugleich 2. Landesschützenmeister
2.3 dem 2. Vizepräsidenten zugleich 3. Landesschützenmeister
2.4 dem Landesschatzmeister
2.5 den Landessportleitern
2.6 2 Beisitzern
- Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeder für sich Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis sowie die Aufgabenbereiche der Präsidenten werden jedoch im Innenbereich durch eine Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird vom Präsidium erstellt. Die Präsidenten sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von 3 Jahren geheim und schriftlich gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Präsidenten und Vizepräsidenten sind nur gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erreicht von mehreren Bewerbern keiner diese Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
- Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Präsidiums dies in Textform unter der Angabe des Grundes verlangen. Einladungsfristen regelt die Geschäftsordnung.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfähigkeit entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Abstimmungen unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln sind zulässig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Das Vorschlagsrecht für die 2 Beisitzer obliegt dem Präsidium.
§ 11 Geschäftsführung
- Zur Erledigung der laufenden Arbeiten soll eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Die Geschäftsstelle wird mit einem Geschäftsstellenleiter und soweit notwendig mit weiteren Hilfspersonen besetzt. Die Geschäftsstelle muss in Bayern liegen. Die Tätigkeit des Geschäftsstellenpersonales kann gegen Bezahlung erfolgen, soweit es die Vermögenslage des Verbandes zulässt.
- Bestellung und Entlassung des Geschäftsstellenleiters und soweit notwendig weitere Hilfspersonen erfolgt durch das Präsidium.
- Zur Erledigung von satzungsgemäßen Aufgaben kann das Präsidium weitere Personen bestellen. Diese haben weder Sitz- noch Stimmrecht im Präsidium und Beirat.
§ 12 Der Beirat
- Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und in den von der Satzung vorgesehenen Fällen zu entscheiden.
- Der Beirat besteht aus dem Präsidium, den jeweiligen Bezirksschützenmeistern, sowie den jeweiligen Bezirkssportleitern. Der Bezirksschützenmeister darf nur durch ein Mitglied des Bezirksschützenmeisteramtes vertreten werden.
- Die Beiratssitzungen müssen mindestens 2 Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe von Ort und Termin in Textform einberufen werden. Die Tagesordnung kann nachgereicht werden, muss den Beiratsmitgliedern jedoch spätestens 1 Woche vor Sitzungsbeginn zugesandt. Der Beirat wird bei Bedarf vom Präsidenten einberufen. Er muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Grundes von mindestens 7 Beiratsmitgliedern verlangt wird. Der Beirat soll mindestens 1 x im Jahr einberufen werden.
- Aufgaben des Beirates
4.1 Bestimmung des Termins und des Veranstaltungsortes der ordentlichen Delegiertenversammlung.
4.2 Beratung und Unterstützung bei der Ausrichtung von Landesmeisterschaften und Pokalschießen auf Landesebene.
4.3 Förderung und Pflege der Kontakte zwischen den Vereinen und Gruppen in den einzelnen Regierungsbezirken und auf Landesebene.
4.4 Werbung von neuen Mitgliedsvereinen und Gruppen, Unterstützung bei der Gründung von neuen Vereinen.
4.5 Entscheidung bei Beschwerden über Beschlüsse des Präsidiums. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
4.6 Beratung des Präsidiums in allen wichtigen Fragen.
- Dem Beirat obliegt weiter die Entscheidung über disziplinäre Maßnahmen gegen Mitglieder bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Bestimmungen und Beschlüsse der Organe des BBS e.V. sofern sie der Satzung des BBS e.V. entsprechen, sowie bei Verstößen allgemeiner Art.
- Der Beirat kann in diesem Zusammenhang folgende Entscheidungen treffen:
6.1 Verwarnung.
6.2 Ruhen der Wählbarkeit für Ehrenämter des BBS e.V. innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
6.3 Zeitlich befristete Aussperrung auf die Dauer von höchstens 5 Jahren von der Teilnahme an Wettbewerben des BBS e.V.
- Gegen Entscheidungen nach Abs. 6 kann Beschwerde zur nächsten Delegiertenversammlung eingelegt werden.
§ 13 Die Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie muss in der Regel innerhalb der ersten 4 Monate des laufenden Geschäftsjahres einberufen werden.
Delegierter kann nur ein mittelbares Mitglied sein.
- Die Einberufung einer ordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen. Sie muss den Tagungsort, den Termin und in der Regel die Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung oder Änderungen der Tagesordnung kann auch nachgereicht werden, muss den Delegierten jedoch spätestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn zugesandt werden. Die Einberufung erfolgt in Textform durch Anschreiben der stimmberechtigten Mitglieder (Verein, Gruppe, Einzelmitglied, Ehrenmitglieder), des Präsidiums und der Bezirksschützenmeisterämter.
- Außerordentliche Delegiertenversammlungen können durch Präsidiumsbeschluss mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden. Das Einladungsschreiben muss den Ort, den Termin sowie die Tagesordnung enthalten. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn es der Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (Verein, Gruppe, Einzelmitglied) dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
- Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet. Im Verhinderungsfalle kann die Versammlung auch von einem Vizepräsidenten geleitet werden. Erklärt sich der Präsident bei einzelnen Punkten der Tagesordnung für befangen, so kann bei den betroffenen Punkten die Versammlungsleitung mit Zustimmung der Delegierten an einen Vizepräsidenten abgegeben werden.
- In der Delegiertenversammlung haben je 2 Sitze mit Stimmrecht jeder Verein oder Gruppe, dessen Mitgliederzahl unter 50 Personen liegt. Vereine oder Gruppen mit mind. 50 jedoch weniger als 100 Mitgliedern haben 3 Sitze mit Stimmrecht. Vereine oder Gruppen ab 100 Mitgliedern haben 4 Sitze mit Stimmrecht.
Ein Zusammenschluß von 7 Einzelmitgliedern hat einen Sitz mit Stimmrecht. Dies ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht von mindestens 6 weiteren Einzelmitgliedern nachzuweisen. Für jede Delegiertenversammlung kann ein Einzelmitglied nur eine Vollmacht erteilen.
Stimmberechtigt mit einer Stimme sind weiter jeweils alle Mitglieder des Präsidiums sowie ein Mitglied der jeweiligen Bezirksschützenmeisterämter.
Zur Stimmberechtigung wird auf § 6 Abs. 5 der Satzung verwiesen.
Maßgeblich für das Stimmrecht ist bei Vereinen oder Gruppen die Zahl der Mitglieder – Stand 15. Januar -, des laufenden Geschäftsjahres, sofern für sie der von der Delegiertenversammlung festgelegte Beitrag fristgerecht bezahlt wurde. Stimmberechtigt sind weiterhin alle Ehrenmitglieder sowie Ehrenpräsidenten. Das Vertretungsrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar.
Mittelbare Mitglieder gegen die ein Verfahren nach § 5 dieser Satzung eingeleitet wurde können nicht als Delegierte bestellt und entsandt werden.
- Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
6.1 Entgegennahme der Berichte des Präsidiums.
6.2 Bericht der Rechnungsprüfer.
6.3 Entlastung des Präsidiums.
6.4 Genehmigung des Haushaltsplanes und Festlegung der Beitragsordnung.
6.5 Abberufung von Präsidiumsmitgliedern aus ihrem Amt.
6.6 Ausschluss von Präsidiumsmitgliedern, Vereinen und Gruppen aus dem Landesverband.
6.7 Satzungsänderungen.
6.8 Wahl der Präsidiumsmitglieder, sowie 2 Beisitzern auf Vorschlag des Präsidiums (§ 10 Abs. 2 Ziffer 2.6 der Satzung).
6.9 Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren.
6.10 Entscheidung über An- und Verkauf von Immobilien und deren Belastung.
6.11 Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Dauer von zwei Jahren zur Bundesdelegiertenversammlung des Dachverbandes entsprechend der Mitgliederzahl.
6.12 Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern bei fristgerechter Einreichung.
6.13 Entscheidung über Ein- und Austritt in oder aus einem Dachverband. Für diese Entscheidung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
6.14 Entscheidung über den Abschluss einer Rechtsschutz-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
- Anträge zur Delegiertenversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden (Datum des Poststempels). Anträge von Einzelmitgliedern werden nur berücksichtigt, wenn sie von mindestens 7 Einzelmitgliedern zusammen schriftlich gestellt werden. Bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen gilt eine Frist von einer Woche.
- Anträge zur Tagesordnung müssen von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
- Sollte der Landesverband keinen Vorstand entsprechend § 26 BGB mehr haben, findet § 29 BGB Anwendung.
- Entscheidungen bei Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse der Verbandorgane
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlungen aller Organe des BBS e.V. und die gefassten Beschlüsse müssen Niederschriften angefertigt werden, die von den Protokollführern und den Versammlungsleitern unterzeichnet werden müssen.
§ 15 Ehrungen
Das Präsidium ist berechtigt, zur Ehrung und Auszeichnung verdienter Mitglieder Ehren- und Verdienstzeichen herauszugeben.
§ 16 Ehrenamtliche Tätigkeiten
Alle Mitglieder der Organe des BBS e.V. üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Verbandsbedingte tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden. Diese dürfen über das notwendige Maß jedoch nicht hinausgehen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zahlungen begünstigt werden.
Nach Maßgabe der Spesenordnung können für bestimmte Tätigkeiten mit besonders hohem Arbeits- oder Zeitaufwand Tätigkeitsvergütungen bezahlt werden. Eine Vergütung von Vorstandstätigkeit ist ausgeschlossen. Vergütungen für Tätigkeit, die nicht Vorstandstätigkeit ist, kann auch Mitgliedern der Vorstandschaft gewährt werden; von §27 Abs. 3 S. 2 BGB wird insoweit abgewichen.
§ 17 Abstimmungsergebnisse
Alle Entscheidungen bei denen in der Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gewertet.
§ 18 Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von acht Wochen einzuberufenden Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Erscheinen weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder, ist die Versammlung nicht beschlussfähig.
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss sie eine neue Delegiertenversammlung einberufen, die dann mit den erschienenen Delegierten beschlussfähig ist.
- Diese Versammlung muss innerhalb von 8 Wochen nach dem ersten Termin einberufen werden. Zur Auflösung ist bei der 2. Versammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Datenschutz
- Der Datenschutz in Bezug auf sämtliche erhobene Daten von Mitgliedern, Verantwortlichen und Angestellten ist für den Bund Bayerischer Schützen e.V. sehr wichtig. Grundsätzlich dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Durchführung der Mitgliedschaft mit dem Vereinszweck erforderlich sind.
- Wie der Datenschutz innerhalb des Vereins umzusetzen ist und eine genaue Beschreibung der Rechte der Betroffenen wird in einer eigenen Datenschutzrichtlinie geregelt. Diese Datenschutzrichtlinie muss allen Betroffenen zugänglich sein.
- Über den Inhalt der Datenschutzrichtlinie entscheidet das Präsidium gemäß §10 dieser Satzung durch Beschluss.
Erstellt nach den Beschlüssen der außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung am 29. Januar 1994 in Regensburg.
Geändert nach den Beschlüssen der außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung am 22. Oktober 1994 in Hormersdorf.
Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 26. April 1997 in Regensburg.
Erneut bestätigt durch die Landesdelegiertenversammlung am 25.4.1998.
Erneut bestätigt durch die Landesdelegiertenversammlung am 26.3.1999.
Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 23. März 2002 in Regensburg und beim Registergericht München am 03.12.2002 eingetragen.
Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 27. März 2010 in Bad Abbach.
Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 29. März 2014 in Bad Abbach.
Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 28. März 2015 in Bad Abbach.
Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 30. März 2019 in Bad Abbach.
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Willkommen beim Bund Bayerischer Schützen e.V.
Der Bund Bayerischer Schützen e.V. (BBS) ist der Landesverband Bayern im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS).
Der BBS ist der mitgliederstärkste Landesverband, mit aktuell 22.000 Mitgliedern, des BDS!
Wir sind ein junger und dynamischer Verband. Dies drückt sich durch die vielen interessanten Schießdisziplinen aus.
Diese Disziplinen wurden durch Wünsche und Anregungen der aktiven Schützen mitgestaltet.
Informationen zum aktuellen Sportprogramm des BDS finden Sie auf der Homepage des Bundesverbandes (www.bdsnet.de)!
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Datenschutzerklärung
Allgemeiner Hinweis und Pflichtinformationen
Mit dieser Datenschutzerklärung klärt Sie der Bund Bayerischer Schützen e.V. (BBS) über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in unserem Onlineangebot und der mit ihm verbundenen Webseiten, Funktionen und Inhalte sowie externen Onlinepräsenzen auf.
Die Nutzung unseres Angebots, insb. der Webseiten, ist zumeist ohne eine Angabe von personenbezogenen Daten möglich. Für die Nutzung einzelner Dienste können sich hierfür abweichende Regelungen ergeben, die in diesem Falle nachstehend gesondert erläutert werden. Ihre personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, u.ä.) werden von uns nur gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verarbeitet. Daten sind dann personenbezogen, wenn sie eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden können. Nachstehende Regelungen informieren Sie insoweit über die Art, den Umfang und Zweck der Erhebung, die Nutzung und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Anbieter.
Es gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Telemediengesetzes (TMG).
Wir weisen darauf hin, dass die internetbasierte Datenübertragung Sicherheitslücken aufweist, ein lückenloser Schutz vor Zugriffen durch Dritte somit unmöglich ist.
Benennung des Verantwortlichen:
Datenschutzrechtlich verantwortlich ist
Bund Bayerischer Schützen
Weiherleite 28
84066 Mallersdorf-Pfaffenberg
Tel.: 0 87 72 / 80 59 82 5
Fax: 0 87 72 / 91 55 71
Büro: datenschutz@bbs-bayern.de
Der Verantwortliche entscheidet allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Kontaktdaten etc.).
Datenschutzbeauftragter
Es wurde ein Datenschutzbeauftragter bestellt:
Neumaier AG
Marktstrasse 29
84066 Mallerdorf
Tel.: 0 87 72 / 80 35 30
Fax: 0 87 72 / 80 35 32 9
Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Als Betroffener steht Ihnen im Falle eines datenschutzrechtlichen Verstoßes ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Bayern
BayLDA, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27
91522 Ansbach
Telefon: +49 (0)981 53 1300
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung sind einige Vorgänge der Datenverarbeitung möglich. Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail, z.B. an buero.praesident@bbs-bayern.de . Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Ihnen steht das Recht zu, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an Dritte aushändigen zu lassen. Die Bereitstellung erfolgt in einem maschinenlesbaren Format. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung, Widerruf
Sie haben jederzeit im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, Herkunft der Daten, deren Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung.
Sie können sich ferner bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten und deren Berichtigung, Sperrung, Löschung oder einem Widerruf einer erteilten Einwilligung unentgeltlich an uns wenden. Wir weisen darauf hin, dass Ihnen ein Recht auf Berichtigung falscher Daten oder Löschung personenbezogener Daten zusteht, sollte diesem Anspruch keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegenstehen.
Diesbezüglich und auch zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit über die im Impressum aufgeführten Kontaktmöglichkeiten an uns wenden.
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Diese anonymen Daten werden getrennt von Ihren eventuell angegebenen personenbezogenen Daten gespeichert und lassen so keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zu. Sie werden zu statistischen Zwecken ausgewertet, um unseren Internetauftritt und unsere Angebote optimieren zu können.
Es findet keine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen statt. Grundlage der Datenverarbeitung bildet Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.
Erbringung satzungsmäßiger Leistungen
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Verbandszwecke und Serviceleistungen erheben und verarbeiten wir gem. Art. 6 Abs. 1 lit b. DSGVO
- Bestandsdaten, wie Namen, Geburtsdaten, Vereinsdaten,
- Kontaktdaten, wie Adressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern,
- Mitgliedschaftsdaten, wie Beitritt, Austritt, Mitgliedsverein, Ausschluss,
- Waffenrechtliche Daten wie Erlaubnisse und Erlaubnisvoraussetzungen,
- Vertragsdaten, wie in Anspruch genommene Leistungen, Zahlungsinformationen,
- Ergebnislisten, Platzierungen, Wettbewerbserfolge.
Die Löschung der Daten erfolgt nach Ablauf gesetzlicher Fristen bzw. nach Zweckerreichung unter Berücksichtigung der waffenrechtlichen Vorgaben und Erfordernisse, sowie der Nachvollziehbarkeit von Mitgliederbewegungen.
Veröffentlichte Daten
Auf den Internetseiten werden folgende Daten von Funktionsträgern, ehrenamtlichen und haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern, Verbandsmitgliedern und Teilnehmern von sportlichen Wettbewerben veröffentlicht:
- Bestandsdaten, wie Namen, Geburtsdaten, Vereinsdaten
- Kontaktdaten, wie Adressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern
- Inhaltsdaten, wie Texteingaben, Fotografien, Videos
- Ergebnislisten, Platzierungen, Wettbewerbserfolge
Dies erfolgt zu folgenden Zwecken:
- Außendarstellung des Verbands
- Verbandsinterne Kommunikation
- Erfüllung des Onlineangebots des BBS
- Darstellung des BDS-Schießsports
- Information über Wettkampfergebnisse
- Information über Erfolge des BBS
Speicherdauer von Beiträgen, Ergebnislisten und Erfolgen
Beiträge sowie damit in Verbindung stehende Daten, wie beispielsweise IP-Adressen, werden gespeichert. Der Inhalt verbleibt auf unserer Website, bis er vollständig gelöscht wurde oder aus rechtlichen Gründen gelöscht werden musste.
Ergebnislisten werden für die Dauer von 3 Jahren gespeichert, denn bei der Beantragung von Bedürfnisbescheinigungen sind Nachweise über die Teilnahme an Meisterschaften im aktuellen und in den vorangegangen 2 Sportjahren beizulegen.
Die Speicherung erfolgt auf der Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail. Die Rechtmäßigkeit bereits erfolgter Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.
Registrierungsfunktion
Zur Nutzung bestimmter Funktionen können Sie sich auf unserer Website registrieren. Die im Zuge dieser Registrierung eingegebenen Daten, die aus der Eingabemaske des Registrierungsformular ersichtlich sind werden ausschließlich für die Verwendung unseres Angebots erhoben und gespeichert. Mit Ihrer Registrierung auf unserer Seite werden wir zudem Ihre IP-Adresse und das Datum sowie die Uhrzeit Ihrer Registrierung speichern. Dies dient in dem Fall, dass ein Dritter Ihre Daten missbraucht und sich mit diesen Daten ohne Ihr Wissen auf unserer Seite registriert, als Absicherung unsererseits.
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Im Falle wichtiger Änderungen, etwa aus technischen Gründen, informieren wir Sie per E-Mail. Die E-Mail wird an die Adresse versendet, die bei der Registrierung angegeben wurde.
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Kontaktformular
Wir bieten Ihnen auf unserer Seite die Möglichkeit, mit uns per E-Mail und/oder über ein Kontaktformular in Verbindung zu treten. Per Kontaktformular übermittelte Daten werden einschließlich Ihrer Kontaktdaten gespeichert, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können oder um für Anschlussfragen bereitzustehen. Eine Weitergabe dieser Daten findet ohne Ihre Einwilligung nicht statt. Ein Abgleich der so erhobenen Daten mit Daten, die möglicherweise durch andere Komponenten unserer Seite erhoben werden, erfolgt ebenfalls nicht.
Die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.
Über das Kontaktformular übermittelte Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder keine Notwendigkeit der Datenspeicherung mehr besteht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen - insbesondere Aufbewahrungsfristen - bleiben unberührt.
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