Bund Bayerischer Schützen

Waffenbefürwortungen

Der Verein muss einen eigenen Schießstand oder einen Nutzungsvertrag für einen Schießstand haben, der für die Disziplin der beantragten Waffe zugelassen ist!

 

Hinweis des Präsidiums

Aufgrund der Änderung des Waffenrechts seit 01.04.2003 hat sich die Situation im Bereich der Zuverlässigkeit zum Vorteil der Sportschützen geändert. Seit 01.04.2003 besteht Unzuverlässigkeit erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu 60 Tagessätzen oder mehr.
Früher war eine Verurteilung ohne eine Beschränkung auf die Tagessätze ausreichend, um die Unzuverlässigkeit auf Seiten der Behörde annehmen zu können.
Das bedeutet, dass für Schützen die ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit verloren haben, weil sie z. B. für eine Trunkenheitsfahrt eine Strafe von 45 Tagessätzen erhalten haben, seit 01.04.2003 die Zuverlässigkeit wieder gegeben ist. Es sollen auch Fälle vorgekommen sein, in denen die Behörde von einer Verurteilung unter 60 Tagessätzen noch nichts weiß, aber täglich die Gefahr besteht, dass die Behörde benachrichtigt wird. Viele so betroffene Schützen haben daher seit Jahren keine Waffen mehr beantragt. Mit der Gesetzesänderung ist nun dieser Schwebezustand beendet. Auch bei Entzug aufgrund eines Altverfahrens unter 60 Tagessätzen kann unserer Ansicht nach sofort – unter Berücksichtigung der üblichen Voraussetzungen – ein Antrag auf Erteilung einer WBK gestellt werden.

 

Vorschriften Sprengstoffrecht

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Vorschriften.html

Diese Version des Internet Explorers wird nicht mehr unterstützt!

Die Webseiten können mit diesem Browser nicht angzeigt werden!

Aktualisieren Sie bitte Ihren Internet Explorer auf die Version 8 oder installieren Sie bitte einen anderen Browser, z. B. Firefox oder Google Chrome

The version of Internet Explorer is outdated.

This website can not be viewed with your browser!

Upgrade your browser with the version (Internet Explorer 8 or higher) or install another browser, like Firefox or Google Chrome