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Waffenbefürwortungen

Der Verein muss einen eigenen Schießstand oder einen Nutzungsvertrag für einen Schießstand haben, der für die Disziplin der beantragten Waffe zugelassen ist!

 

Hinweis des Präsidiums

Aufgrund der Änderung des Waffenrechts seit 01.04.2003 hat sich die Situation im Bereich der Zuverlässigkeit zum Vorteil der Sportschützen geändert. Seit 01.04.2003 besteht Unzuverlässigkeit erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu 60 Tagessätzen oder mehr.
Früher war eine Verurteilung ohne eine Beschränkung auf die Tagessätze ausreichend, um die Unzuverlässigkeit auf Seiten der Behörde annehmen zu können.
Das bedeutet, dass für Schützen die ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit verloren haben, weil sie z. B. für eine Trunkenheitsfahrt eine Strafe von 45 Tagessätzen erhalten haben, seit 01.04.2003 die Zuverlässigkeit wieder gegeben ist. Es sollen auch Fälle vorgekommen sein, in denen die Behörde von einer Verurteilung unter 60 Tagessätzen noch nichts weiß, aber täglich die Gefahr besteht, dass die Behörde benachrichtigt wird. Viele so betroffene Schützen haben daher seit Jahren keine Waffen mehr beantragt. Mit der Gesetzesänderung ist nun dieser Schwebezustand beendet. Auch bei Entzug aufgrund eines Altverfahrens unter 60 Tagessätzen kann unserer Ansicht nach sofort – unter Berücksichtigung der üblichen Voraussetzungen – ein Antrag auf Erteilung einer WBK gestellt werden.

 

Vorschriften Sprengstoffrecht

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Vorschriften.html